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Erhard Kreiling GmbH & Co. KG
Karl-Benz-Straße 15
35398 Gießen

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Miet-AGB
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Allgemeine Mietbedingungen

Allg. Mietbedingungen fu?r Arbeitsbu?hnen und Flurförderzeuge (AGB-BSK Bu?hne + Stapler 2008)

Mietbedingungen fu?r Arbeitsbu?hnen & Flurförderzeuge
Erhard Kreiling GmbH & Co. KG, Karl Benz- Straße 15, 35398 Gießen


1. Geltungsbereich
1.1 Die Vermietung von Arbeitsbu?hnen (Bu?hnen) und Flurförderzeugen (Gabel- u. Telestapler etc.) erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung der nachfolgenden allg. Mietbedingungen. Entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des Mieters werden ausdru?cklich abgelehnt. Bei ständiger Geschäftsbeziehung mit Unternehmern genu?gt die einmalige ausdru?ckliche Bezugnahme auf diese allg. Mietbedingungen auch fu?r ku?nftige Vertragsbeziehungen.

1.2 Diese allg. Mietbedingungen gelten sowohl gegenu?ber Verbrauchern als auch gegenu?ber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Klauseln, die fu?r Unternehmer gelten, gelten auch fu?r juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

2. Angebot, Vertragsschluss, Mietpreis
2.1 Ein Vertragsschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2.2 Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind bindend. Bei dem Miettarif handelt es sich um reine Gerätekosten ohne Bedienungspersonal und Treibstoff- bzw. Energiekosten. Die angegebenen Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von neun Stunden pro Kalendertag, soweit dies nicht ausdru?cklich anders vereinbart ist. Ein Zwei- oder Mehrschichtbetrieb ist nur nach vorheriger Abstimmung mit uns und unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

3. Allgemeine Einsatzbedingungen
3.1 Der Vermieter ist verpflichtet, fu?r die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter eine betriebs- und verkehrssichere TÜV- und UVV-gepru?fte Mietsache zum vertraglich vereinbarten Einsatzzweck zu u?berlassen.

3.2 Der Mieter – ausgenommen Verbraucher - trägt die Verantwortung dafu?r, dass die gewu?nschte Mietsache fu?r den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Fu?r die Eignungspru?fung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme, Lastkurven und sonst. technische Daten der einzelnen Mietgeräte auf Anfrage bereit.

3.3 Der Mieter hat jedoch ohne gesonderte Vereinbarung keinen Anspruch auf ein bestimmtes Mietgerät. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, ein technisch gleichwertiges und fu?r die Einsatzanforderungen des Mieters mindestens ebenso geeignetes Mietgerät auszuwählen.

3.4 Der Mieter haftet allein fu?r den flu?ssigen Ablauf der von ihm beabsichtigten Arbeiten, den unbeschränkten Zugang zu Grundstu?cken und Räumen, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen sowie fu?r den gefahrlosen Einsatz der Mietsache in Bezug auf Bodenverhältnisse, Umwelt und sonstige Betriebsrisiken. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter auf Bauten und Hindernisse im Einsatzbereich wie unterirdische Kanäle, Dohlen, Tiefgaragen sowie auf eventuelle Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstfahrer vor Arbeitsbeginn daru?ber selbständig zu informieren.

3.5 Bei nicht pu?nktlichem Einsatz der Mietsache, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn die Mietsache trotz vorheriger Überpru?fung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit unverschuldet ausfällt. Sollte die Mietsache infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretenden Gru?nden nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

3.6 Arbeitsbu?hnen du?rfen nur als Personenaufnahmemittel im Rahmen der jeweils zulässigen Bordbelastung eingesetzt werden. Arbeitsbu?hnen sind zum Ziehen von Lasten oder Leitungen oder Ähnlichem nicht zugelassen. Solche Arbeiten sind deshalb streng untersagt. Flurförderzeuge du?rfen nicht zum Transport von Personen eingesetzt werden, es sei denn, sie sind eigens hierfu?r zugelassen und vorbereitet.

4. Einsatzbedingungen mit Bedienungsfachpersonal
4.1 Bei Vermietung mit Bedienungsfachpersonal stellt der Vermieter mit der Mietsache einen geschulten Bedienungsfachmann zur Verfu?gung. Mietgeräte, die mit Fachpersonal gemietet werden, du?rfen ausschließlich von diesem bedient werden.

4.2 Fu?r die Dauer der Überlassung wird das Bedienungsfachpersonal im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages ausschließlich fu?r den Mieter und auf dessen Weisung tätig. Der Vermieter haftet fu?r das u?berlassene Bedienungspersonal daher nur nach den Grundsätzen des Auswahlverschuldens.

4.3 An- und Abtransporte der Mietgeräte, sofern sie vereinbarungsgemäß durch den Vermieter erfolgen, gelten ausschließlich bis/ab Baustelle, soweit diese mit dem Zugfahrzeug erreichbar ist. Der vereinbarte Transportpreis beinhaltet insbesondere nicht das Aufstellen und Aufru?sten der Arbeitsbu?hne auf der Baustelle, in Hinterhöfen, Räumen etc.

4.4 Transporte von selbstfahrenden Mietgeräten u?ber die Baustelle hinaus erfolgen ausschließlich durch den Vermieter.

5. Einsatzbedingungen fu?r Selbstfahrer
5.1 Die Vermietung von Selbstfahrergeräten erfolgt nur unter der Bedingung, dass der Mieter bzw. dessen Bedienpersonal, mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat und die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhu?tungsvorschriften erfu?llt. Eine Einweisung in die Handhabung der Mietgeräte erfolgt nur, wenn ein gu?ltiger Befähigungsnachweis und – falls erforderlich – eine gu?ltige Fahrerlaubnis vorgelegt werden.

5.2 Nur die von uns eingewiesenen Personen sind zum Bedienen der Mietsache berechtigt und mu?ssen dies (laut Unfallverhu?tungsvorschrift) schriftlich bestätigen.

5.3 Den vom Mietern beauftragten Personen werden bei Übergabe der Mietsache die Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitung, Wartungshinweise sowie ein Merkblatt u?ber Verhalten bei Unfällen u?bergeben. Die Bedienungspersonen verpflichten sich, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller u?bergebenen Unterlagen Kenntnis zu
nehmen und alle Hinweise zu beachten.

5.4 Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung zu schu?tzen und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz oder Gebrauch der Mietsache und der Ausru?stungsgegenstände verbunden sind, insbesondere die einschlägigen Unfallverhu?tungsvorschriften zu beachten. Bei groben Arbeiten ist die Mietsache ausreichend abzudecken und vor Verschmutzung zu schu?tzen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz der Mietsache in der Nähe von Lackier- und Sandstrahlarbeiten oder bei extremer Hitze- oder Kälteeinwirkung.

5.5 Ohne schriftliche Zustimmung ist eine Untervermietung oder Weitergabe der Mietsache an Dritte verboten. Daru?ber hinaus ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietsache an einen anderen als den im Mietvertrag benannten Einsatzort zu verbringen.

5.6 Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsstoffe sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu u?berpru?fen und gegebenenfalls kostenfrei aufzufu?llen. Fu?r Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zuru?ckzufu?hren sind, haftet der Mieter.

6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Miete ist zu zahlen vom Zeitpunkt der Abfahrt der Mietsache von unserem Betriebshof bis zur Ru?ckkehr dorthin. Der An- und Abtransport der Mietsache vom Betriebshof zum Einsatzort und zuru?ck wird – sofern er vom Vermieter durchgefu?hrt wird - nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zum vereinbarten Miettarif bzw. zu vereinbarten Pauschalsätzen abgerechnet. Abrechnungsgrundlage ist die Auftragsbestätigung und die darin angegebenen Miettarife bzw. Stundensätze. Jeder angefangene Miettag wird in voller Höhe berechnet.

6.2 Die vereinbarte Gerätemiete ist zahlbar nach Rechnungserhalt rein netto ohne jeden Abzug. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.

6.3 Der Vermieter ist berechtigt vor der Zurverfu?gungstellung des Mietgeräts eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

6.4 Sollte der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommen oder eine Beschädigung der Mietsache zu befu?rchten sein, hat der Vermieter das Recht, sich Zugang zu dem Einsatzort, an dem sich das angemietete Gerät befindet, zu verschaffen und das Mietgerät im Wege der Selbsthilfe in Besitz zu nehmen.

6.5 Der Vermieter ist außerdem berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung ru?ckständiger Zahlungen zuru?ckzuhalten. Er kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfu?gungstellung von Mietgeräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswerts abhängig machen oder nach seiner Wahl - ohne jedweden Ersatzanspruch des Mietern - von der Erfu?llung ganz oder teilweise zuru?cktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25% des Auftragswerts berechnen, soweit der Vermieter höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

6.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenanspru?che rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Mieter ist zur Ausu?bung eines Zuru?ckbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Mängelanzeige
7.1 Der Mieter hat jeden Defekt oder jede Gebrauchsstörung der Mietsache während des Einsatzes unverzu?glich dem Vermieter mitzuteilen und die Mietsache ggf. sofort stillzulegen. Zur Fristwahrung der Mängelanzeige genu?gt die rechtzeitige Absendung.

7.2 Der Vermieter ist verpflichtet gemeldete Beschädigungen oder Betriebsstörungen der Mietsache, sofern sie von ihm zu vertreten sind, innerhalb ku?rzester Zeit, nach technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu beheben.

7.3 Erfolgt die Mängelanzeige nicht unverzu?glich, erlöschen alle Gewährleistungsrechte des Mieters.

8. Haftung; Versicherung
8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet fu?r den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Ru?ckgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Ru?ckgabeprotokolls. Der Mieter u?bernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko fu?r die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafu?r, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Anspru?chen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch fu?r den Fall der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.

8.3 Ansonsten haftet der Mieter fu?r alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie fu?r alle daraus entstehenden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachverständigen berechnet.

8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Unfang fu?r alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Ru?ckgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache.
b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.

8.5 In der durch den Vermieter abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung fu?r die Betriebsrisiken des Mieters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haftpflicht- Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl. Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung fu?r das angemietete Gerät fu?r die Dauer der Mietzeit empfohlen.

8.6 Weitergehende Schadensersatzanspru?che gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden sind, können vom Mieter und in voller Höhe – gleich aus welchen Rechtsgru?nden– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz fu?r Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernu?nftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Anspru?che sind ausgeschlossen.

9. Weitere Pflichten des Mieters
9.1 Eine Abtretung jedweder Anspru?che des Mieters, sei es auf Erfu?llung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

9.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzu?glich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf dessen Eigentumsrechte schriftlich hinzuweisen.

9.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Mietsache gegen Diebstahl zu treffen.

9.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und – außer bei Gefahr im Verzug – die Weisungen des Vermieters abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

9.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen (Ziffer 9.1 bis 9.4), so ist er verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die dem Vermieter daraus entstehen, sofern hiefu?r nicht eine gesetzl. Pflichtversicherung eintritt.

10. Ku?ndigung des Mietvertrages
10.1 Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag nach Anku?ndung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden,
a) wenn sich der Mieter nach schriftlicher Mahnung länger als 14 Kalendertage in Zahlungsverzug befindet oder ein vom Mieter hingegebener Scheck oder Wechsel zu Protest geht.
b) wenn erst nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist.
c) wenn der Mieter ohne unsere Zustimmung die Mietsache oder einen Teil derselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt oder unbefugten Dritten u?berlässt.
d) wenn der Mieter schuldhaft gegen Ziffer 5.4 und Ziffer 9.1 bis 9.4 verstößt.

10.2 Der Mieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist ku?ndigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus vom Vermieter zu vertretenen Gru?nden nicht möglich ist.

11. Ru?ckgabe
11.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort in demselben Zustand, wie er sie u?bernommen hat, mit Ausnahme der gewöhnlichen Abnutzung der Mietsache durch den vertragsgemäßen Gebrauch, an den Vermieter zuru?ckzugeben.

11.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Ru?ckgabe des Mietgegenstandes während der Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass dieser in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag auf Funktionsfähigkeit und Beschädigungen zu pru?fen. Die Ru?ckgabe der Mietsache außerhalb der regulären Geschäftszeiten oder das unangemeldete Abstellen auf dem Betriebshof des Vermieters erfolgt zu Lasten und auf eigenes Risiko des Mieters. Der Mieter trägt die Obhutspflicht bis zur Ru?cknahme der Mietsache durch den Vermieter.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen unwirksam oder undurchfu?hrbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht beru?hrt. § 139 BGB ist insofern abbedungen.

12.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschl. Wechsel- und Scheckforderungen ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, nach Wahl des Vermieters Klage auch bei dem Gericht zulässig, das fu?r den Hauptsitz oder fu?r die die Vermietung ausfu?hrende Zweigniederlassung des Vermieters zuständig ist.

12.3 Fu?r die Mietverträge der Vertragsparteien gilt deutsches Mietrecht als vereinbart, auch wenn sich der Einsatzort der Mietsache oder der Sitz des Mieters im Ausland befindet.

12.4 Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie u?ber dessen Rechtswirksamkeit werden durch ein ordentliches Gericht erledigt.